Gemeinsam in Verantwortung -
das Bundeskinderschutzgesetz in der Praxis!
Eltern sind die Spezialisten für ihre Kinder, Kinderschutz beginnt in der Familie und besteht:
wenn es Familien und deren Kindern gut gehtwenn Eltern in der Lage sind, die Bedürfnisse ihrer Kinder wahrzunehmen und auf sie einzugehen
wenn Eltern aufmerksam und wachsam sind und verbindlich mit ihren Kindern in Kontakt stehen
wenn Eltern auch in schwierigen Lebenssituationen ihre Kinder im Blick behalten
wenn Eltern bereit sind, in prekären Lebenslagen Unterstützung einzuholen
wenn Eltern Vertrauen in die bestehenden Unterstützungssysteme haben
Seit dem 01.01.2012 gilt das Bundeskinderschutzgesetz und legt die gemeinsame Verantwortung aller, die beruflich mit Kindern zu tun haben, fest.
Es schafft einen verbindlichen Rahmen für den Schutz von Kindern und Jugendlichen und für die Förderung ihrer körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung. Gleichzeitig wird die Wichtigkeit des präventiven Kinderschutzes hervorgehoben mit dem Ansatz, (werdende) Eltern mit Informationen über Angebote auszustatten, um sie bei der großen Aufgabe der Pflege und Erziehung ihrer Kinder vorzubereiten. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass gelingender Kinderschutz nicht die Aufgabe einzelner Dienste sein kann. Es bedarf einer systemübergreifenden Verantwortungsgemeinschaft, die mit wertschätzender Haltung Eltern in ihren Lebenslagen wahrnimmt, um frühzeitig und multiprofessionell unterstützen zu können.
Deshalb werden nun flächendeckend verbindliche Netzwerkstrukturen unter Beteiligung vielfältiger Professionen aufgebaut. Es entsteht mehr Handlungssicherheit durch die im Gesetz festgelegte Befugnisnorm zur Weitergabe von relevanten Informationen aller Berufsgeheimnisträger an das Jugendamt, wenn eine Gefährdung des Kindeswohls vermutet wird. Damit alle Berufsgruppen zu einer sicheren Einschätzung kommen, steht das Jugendamt in der Pflicht, entsprechende Beratungen anzubieten.
Wie ist eine mögliche Kindeswohlgefährdung zu erkennen?
Was versteht man unter „gewichtigen Anhaltspunkten“?
Dieser unbestimmte Rechtsbegriff ist Bestandteil des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung nach dem Bundeskinderschutzgesetz für alle Akteure. Folgende Auflistung von Anhaltspunkten können (müssen jedoch nicht zwangsläufig) auf eine Kindeswohlgefährdung hinweisen.
- Äußeres Erscheinungsbild des Kindes im Hinblick auf Zeichen von Verletzungen, chronische Erkrankungen oder Behinderungen, schlechter körperlicher Zustand, Hygiene, Mangel- oder Fehlernährung, unzureichende medizinische Versorgung, unangemessene Kleidung
- Verhalten des Kindes mit Blick auf auffallende Zurückgezogenheit, Teilnahmslosigkeit, schwankende Stimmungslagen, Aggressivität, fehlende Frustationstoleranz, sexualisiertes Verhalten, unsicheres Beziehungsverhalten, Schulmüdigkeit, Delinquenz, Drogenkonsum
- Verhalten der Erziehungspersonen im Hinblick auf nicht kindgerechte emotionale Kommunikation mit dem Kind, Ignoranz der kindlichen Bedürfnisse, physische Gewalt gegenüber dem Kind, Gewalt der Eltern untereinander, Verweigerung von Krankheitsbehandlungen und Vorsorgeuntersuchungen, vernachlässigendes Verhalten dem Kind gegenüber, fehlende Bereitschaft oder Fähigkeit zur Abwendung einer Gefährdung
- Familiäre Situation mit Fokus auf soziale Eingebundenheit der Familie bzw. deren Isolation, prekäre Lebenssituationen wie Obdachlosigkeit, Verschuldung, Belastungen aus dem Arbeitsleben, Verletzung der Aufsichtspflicht
- Persönliche Situation der Erziehungspersonen in Bezug auf eigene Gewalterfahrungen, psychische Störungen, Drogenmissbrauch, Suchterkrankung, chronische Erkrankung und Behinderung
- Wohnsituation im Hinblick auf Vermüllung, Nichtbeseitigung von erheblichen Gefahren im Haushalt, fehlender Schlafplatz bzw. Platz und Spielzeug für die Kinder
Was tun, wenn sich die Dinge zuspitzen?
Das Bundeskinderschutzgesetz verpflichtet alle Berufsgruppen, die mit Kindern arbeiten, zur Zusammenarbeit beim Thema Kinderschutz.
Größtmögliche Sicherheit für Kinder entsteht, wenn die Verantwortungsgemeinschaft sensibel und fürsorglich, jeder aus seiner Profession heraus, den Blick auf die Kinder, die Familien und deren Lebenslagen richtet, um frühzeitig problematische Entwicklungen zu erkennen und Unterstützung anzubieten.
Da die Gefährdungseinschätzung keine leichte Aufgabe ist und häufig Unsicherheiten bestehen, ob eine kindeswohlgefährdende Situation vorliegt, wann und wie man Familien darauf anspricht und ab welchem Punkt das Jugendamt einzubeziehen ist, legt der Gesetzgeber einen Beratungsanspruch der Beteiligten gegenüber der öffentlichen Jugendhilfe fest.
Um diesem Anspruch gerecht zu werden, stellen die Kommunen, Städte und Landkreise einen Pool von „insoweit erfahrenen Fachkräften“ zur Verfügung, deren Kompetenz zum Zwecke einer sicheren Einschätzung und zur Planung des nächsten Schrittes genutzt werden kann.
Die Einschaltung des Jugendamtes und damit die Datenweitergabe ist dann notwendig, wenn Eltern nicht in der Lage oder Willens sind, eine Gefährdung des Kindes abzuwenden.
Alle Akteure – auch Berufsgeheimnisträger – sind nach dem neuen Gesetz ausdrücklich befugt und verpflichtet, in diesem Sinne zu handeln.
Aufgaben des präventiven Kinderschutzes
Kinder können dann gesund aufwachsen und sich körperlich, psychisch, emotional und gut sozial entwickeln, wenn ihre Grundbedürfnisse befriedigt werden.
Kinder haben ein Bedürfnis nach:
beständigen - liebevollen Beziehungenkörperlicher Unversehrtheit und Sicherheit
individuellen Erfahrungen
entwicklungsgerechten Erfahrungen
Grenzen und Strukturen
stabilen und unterstützenden Gemeinschaften
einer sicheren Zukunft
Hinweis: Bei Absagen unter 48h tragen die Klient*Innen den Betrag in voller Höhe.
Info: Fortbildung zu Handlungsfeldern im Kinderschutz Termine, Konzepte und Preise nach Absprache.